Versojaner, zu deinem Punkt 2: Das würde ich so nicht stehen lassen, dass man den Nachweis nur schwerlich führen kann, eigentlich ist es sogar relativ leicht.
Zum Thema Verdeckung der dritten Bremsleuchte bringt die oben so schön rein zitierte FzTV leider nicht viel, denn es sind ganz andere Vorgaben unabhängig davon zu beachten. Hier mal z.B. eine Erläuterung des Bundesverkehrsministeriums zu Folien und Aufklebern allgemein aus Sicht der StVZO. Da kann man schon so einiges raus lesen:
Zitat
Beim Anbringen von Aufklebern sind straßenverkehrsrechtlich besonders die Vorschriften der §§ 40 Abs 1, 49a Abs 1 u 60 Abs 7 zu beachten. – Nach § 40 Abs 1 müssen Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des FzFührers von Bedeutung sind, klar, lichtdurchlässig u verzerrungsfrei sein. – § 49 a Abs 1 bestimmt, daß an Kfz u ihren Anh nur die vorgeschriebenen u die für zul erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen. Als solche lichttechnischen Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe u rückstrahlende Mittel. Falls also danach Aufkleber verwendet werden, die Leuchtstoffe oder rückstrahlende Mittel enthalten, so wäre dies, da sie hierfür weder vorgeschrieben noch für zulässig erklärt sind, nicht statthaft. – Außerdem schreibt § 49a Abs 1 vor, daß lichttechnische Einrichtungen (d. h. insbesondere Scheinwerfer, Bremsleuchten. Schlußleuchten etc.) nicht verdeckt sein dürfen.Bei der Anbringung von Aufklebern ist also auch hierauf zu achten. – Nach § 60 Abs 7 dürfen Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, an Kfz u ihren Anh nicht angebracht werden. Die genannten Bestimmungen sind schon seit Jahren geltendes Recht; eine Änderung ist derzeit nicht beabsichtigt. Beachtet also der Halter oder der Führer eines Fz bei der Anbringung von Aufklebern die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, so werden keine Beanstandungen zu erwarten sein. Eine schriftliche Genehmigung mit einer Prüfnummer oder eine anders geartete Regelung in aufdruckbarer Form ist für zB Werbeerzeugnisse nicht möglich. – Abgesehen davon, daß eine Genehmigung mit Prüfnummer nur in den gesetzlich hierfür vorgesehenen Fällen (z. B. für bauartgenehmigungspflichtige FzTeile nach § 22a) erteilt werden kann, würde eine Prüfnummer oder eine andere „Regelung in aufdruckbarer Form“ für Aufkleber nichts nützen. Es hängt nämlich allein vom Verhalten des FzFührers oder -Halters ab, der diese Aufkleber am Fz anbringt, ob zB gegen § 40 Abs 1 verstoßen wird. Klebt der Halter mit einer Folie unter Verletzung von § 40 Abs 1 seine Heckscheibe zu, so bleibt dies auch dann ein Verstoß, wenn sich auf der Folie eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ befindet.
Zudem hinkt dein weiter oben genannter Vergleich mit dem Verschmutzen der Scheiben auch ziemlich und bekanntlich ist nicht alles, was hinkt, ein Vergleich.
Die Verschmutzung hat nichts mit der Zulässigkeit von technischen Änderungen am Fz. zu tun und ist daher gänzlich anders zu bewerten. Es ist in der rechtlichen Berwertung ein erheblicher Unterschied, ob etwas durch Verschleiß oder Verschmutzung sich verschlechtert oder ob es durch eine techn. Änderung herbeigeführt wurde. Beispielsweise gibt es kein Erlöschen der Betriebserlaubnis durch verschlissene Bremsen oder halt wie hier dreckige Scheiben.
Da die Bremsleuchte innen hinter der Scheibe angebracht ist, ist die Scheibe hier mit zu betrachten und daher führt eine Veränderung an der Scheibe, wie eben Tönungsfolie, hier doch zu einer Veränderung der Leuchte und damit entspricht die Leuchte nicht mehr der Genehmigung. Hat der Fz-Hersteller getönte Scheiben mit Bremsleuchte dahinter, so ist das bei der Gehemigung des Fz. mit berücksichtigt, das kann man also auch nicht ins Feld führen.
Ein Erlöschen der BE steht wohl sicher nicht im Raum, da keine Gefährdung zu erwarten ist, eine Unvorschriftsmäßigkeit bleibt jedoch und daraus können sich sehr wohl unangenehme Folgen entwickeln. Ob und wie weit da ggf. geprüft wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die Prüfungen können aber sehr weit reichend sein, da sollte man sich nicht in Sicherheit glauben... Letztlich muss halt wirklich jeder selber wissen, was er tut/riskiert oder es lässt.